Die 5 wichtigsten Punkte zu einem sicheren Gaswarnsystem!

Gemäß Arbeitsschutzgesetz §3 ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Um dieser Verantwortung nachzukommen, muss grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung gemäß DGUV Vorschrift 1 §3 Abs. 3 undBetriebssicherheitsverordnung BetrSichV §3 Abs.1 erstellt werden. Wird in dieser Bewertung eine Gefahr durch austretende oder entstehende gefährliche Gase definiert, sind zwangsläufig Maßnahmen für den sicheren Umgang umzusetzen und zu beschreiben. Ein Gaswarnsystem das frühzeitig und zuverlässig vor explosiven, toxischen oder sauerstoffverdrängenden Gase schützt, ist eine Lösung in vielen Anwendungen.

Punkt 1: Feststellung und Dokumentation der Gefahren durch Gase und Gegenmaßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung definieren!

Wird ein Gaswarnsystem als sicherheitsgerichtetes Warnmittel eingesetzt, ist die Planung der erste wichtige Schritt. Aus unserer Erfahrung, sollten sich Anwender von Fachplanern, Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Dienstleistern beraten lassen um sinnvolle Sicherheitskonzepte zu erstellen. Hilfreich sind die 5 W Fragen:

  • Wo ist die Gasgefahr?
  • Welche Gefahren durch Gase bestehen?
  • Wie hoch darf die maximale Gaskonzentration sein?
  • Was passiert wenn Gasüberwachung einen Alarm auslöst?
  • Wer betreut das System bezüglich der Wartung und Instandsetzung?

Punkt 2: Bei der Planung sollte ausreichend Erfahrung mit der Realisierung eines Gaswarnsystems vorhanden sein!

Ob oder welche Zulassung für ein Gaswarnsystem erfoderlich ist, wird bei der Planung definiert. Häufige werden Schlagworte wie ATEX, SIL2, DIN EN oder Regelwerke der Berufsgenossenschaften ins Gespräch gebracht. Die Auswahl an Produkten mit den unterschiedlichsten Zulassungen, macht die Entscheidung nicht leichter. Jedoch sollte der Kosten-Nutzen-Faktor berücksichtigt werden und nur Zulassungen vorausgesetzt werden, die tatsächlich notwendig sind. Beispielsweise, muss ein Gassensor für CO (Kohlenmonoxid) nicht zwingend eine ATEX Zulassung haben, wenn bei diesem Gas der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überwacht wird. Sollte aber gleichzeitig eine definierte ATEX Zone 1 bestehen, in die der CO Melder eingebaut wird, ist die Zulassung für den Zündschutz gemäß ATEX erforderlich. Auch bei diesen Fragen helfen Ihnen fachkundige Personen.

Punkt 3: Nur Zulassungen voraussetzen, die im Konzept erforderlich sind, diese aber konsequent umsetzen.

Die Montage und Inbetriebnahme sollte von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Wenn die Planung exakt mit Positionen der Messstellen und Beschaltung der Alarmgeber und Sicherheitsketten feststeht, sind meistens Elektrofachfirmen für die Umsetzung hinreichend geeignet. Zwingend erforderlich, gemäß der Regelwerke T021 und T023 der BG RCI, ist eine Inbetriebnahme durch befähigte Personen. Mit Prüfgas und einer umfangreichen Systemkontrolle, werden alle Gaswarntransmitter angesprochen und die Alarmgeber und Sicherheitsketten geprüft und dokumentiert. Anschließend sollte der Nutzer Vorort eine Einweisung in die Bedienung erhalten und als unterwiesene Person zertifiziert werden.

Punkt 4: Installation durch Fachfirma umsetzen lassen und eine Inbetriebnahme mit Systemkontrolle und Einweisung von einer befähigten Person durchführen lassen.

Nach der Inbetriebnahme ist die Gaswarnanlage eine Einrichtung zum Erhalt der Sicherheit vor Gasgefahren. Diese verantwortungsvolle Aufgabe macht eine regelmäßige Wartung erforderlich. Des Weiteren sind, sowohl in der Betriebssicherheitsverordnung und in den Regelwerken der Berufsgenossenschaften, die Wartung und die Häufigkeit klar definiert. Der Betreiber hat letztendlich die Verantwortung für die Sicherheit und kann eigene Ziele definieren, sollte diese aber selbstständig dokumentieren und nachhalten. Der Begriff Wartung wird immer noch im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet. Die Wartung wird eindeutiger mit Funktions- und Systemkontrolle beschrieben. Die Funktionskontrolle bezieht sich auf die Gassensorik und Auswertung. Bei der Systemkontrolle werden zusätzlich die Sicherheitsketten angesprochen und dokumentiert. Die Systemkontrolle sollte mindestens einmal im Jahr erfolgen.

Punkt 5: Die Funktions- und Systemkontrolle sollte in einem festgelegten Zeitraum, gemäß den anzuwendenden Regelwerken definiert und organisiert sein. Qualifizierte Dienstleister oder Hersteller bieten diese Wartungsdienstleitung Ihren Kunden an.

Sebastian Tegeler
Geschäftsführer der Gawado Gaswarnsysteme GmbH
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