Regelmäßige Wartungen an Gaswarnanlagen sind sowohl in der Betriebssicherheitsverordnung, als auch in den Regelwerken der Unfallversicherungen festgelegt. Doch was umfasst die Tätigkeiten bei einer „Wartung“. Eine klare Formulierung zu den regelmäßigen Tätigkeiten können Betreiber in den Merkblättern der BG RCI T021 und T023 nachlesen.
https://www.bgrci.de/exinfode/dokumente/gaswarneinrichtungen/
Was umgangssprachlich „Wartung der Gaswarnanlage“ genannt wird ist in der Definition eine Sicht- und Funktionskontrolle die folgende Tätigkeiten umfasst:
Die Systemkontrolle durch unsere Servicetechniker ist nur in enger Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Anlage durchzuführen, insbesondere bei der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen. Die Kontrolle von Sicherheitsfunktionen in Fremdanlagen, muss der Betreiber eigenständig dokumentieren.
Ist eine Systemkontrolle aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sollte der Betreiber Schnittstellen festlegen und dokumentieren, bis zu denen die Systemkontrolle durchgeführt werden kann. Folgende Tätigkeiten umfasst eine Systemkontrolle:
Bitte teilen Sie uns frühzeitig mit ob eine Systemkontrolle erfolgen soll und in welchen Umfang die Sicherheitsfunktionen getestet werden müssen. Sobald wir diese Information haben planen wir diesen zusätzlichen Zeitaufwand ein.
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