Nach der Anschaffung einer Gaswarnanlage zum Schutz vor explosiven, toxischen oder Sauerstoff verdrängenden Gasen, muss auch über das Thema Wartung nachgedacht werden. In der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung Anh. 2 Abschn. 3 von 2015 wurde festgelegt, dass Gaswarnanlagen zum Explosionsschutz mindestens jährlich gewartet werden müssen. Sollte das System zum vorrangigen Schutzsystem gegen eine explosive Gaskonzentration oder zur Vermeidung eines Zündfunken verwendet werden, muss die Gaswarneinrichtung sogar alle 4 Monate gewartet werden.
In der Betriebssicherheitsverordnung wird auch beschrieben, welche Qualifikationen erfüllt werden müssen um die Wartung einer Gaswarnanlage durchführen zu können.
Demnach muss die jährliche wiederkehrende Prüfung einer Gaswarneinrichtung durch eine zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Diese Person sollte über folgende Kenntnisse verfügen:
In den Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR500 wird der Sachkundige als geeignete Person zur Wartung einer Gaswarnanlage beschrieben:
Ebenso in den Merkblättern der T021 Sichere Technik „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff Einsatz und Betrieb“ und BG RCI T023 Sichere Technik „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz Einsatz und Betrieb“ wird, unter der Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, die Eignung zur Wartung Spezialisten überlassen.
Diese Regelwerke verdeutlichen, dass die Wartung einer Gaswarnanlage von fachkundigen Personen durchgeführt werden muss. Diese Personen müssen aber nicht beim Hersteller beschäftigt sein. Wir bieten auch Schulung zur Vermittlung der Fachkunde zum Thema „Wartung an Gaswarnanlagen“ an, damit Sie später durch das Unternehmen zur befähigten Person ernannt werden können.
Bitte sprechen Sie uns an wenn Sie Fragen zur Wartung Ihrer Gaswarnanlage haben…
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