Die Überarbeitung der Merkblätter für Gaswarneinrichtungen von Januar 2016 beinhalten viele Neuerungen über die wir unsere Kunden gerne informieren möchten.
Hintergrund:
Die Berufsgenossenschaft für Rohstoffe und Chemische Industrie veröffentlicht bereits seit vielen Jahren Merkblätter, die Betreibern einen Leitfaden bieten zum Schutz vor explosiven, toxischen und sauerstoffverdrängenden Gasen und Dämpfen durch ein Gaswarnsystem. Sie erhalten diese Merkblätter unter www.BGRCI.de.
Unter folgenden Stichworten erhalten Sie weitere Informationen:
T021 Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff
T023 Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz
T055 Antworten auf häufig gestellte Fragen: Mess- und Warngeräte für den Explosionsschutz
Diese Merkblätter beschreiben wesentliche Punkte aus geltenden Vorschriften und Regelwerken um Betreibern eine Hilfestellung bei der Handhabung von Gaswarneinrichtungen zu bieten. Dies umfasst Anleitungen für die Auslegung, Erstinbetriebnahme, Einsatz, Wartung und Instandsetzung von sicherheitsrelevanten Gaswarnsystemen.
Weitergehende Hinweise finden sich in der Norm DIN EN 45544 und DIN EN 60079-29
In den Merkblättern T021 und T023 wurde im Januar 2016 eine besondere Vereinheitlichung getroffen. Die vorherige Ausgabe hat bei toxischen Gasen und Sauerstoff noch eine halbjährliche Funktionskontrolle empfohlen. Bei explosiven Gasen, gab es bereits vor Januar 2016 ein maximales Intervall von 4 Monaten für eine Funktionskontrolle. In der Neuauflage von Januar 2016 wurde dies nun vereinheitlicht und bei toxischen und sauerstoffverdrängenden Gasen auf ein Intervall von maximal 4 Monaten verkürzt. Ausgenommen sind Gaswarneinrichtungen mit einer Selbstüberwachung (z.B.: Infrarot Messprinzip) die ein maximales Intervall von 12 Monaten ermöglichen. Mit dieser Änderung werden Festlegungen aus früheren Veröffentlichungen der T021 und T023 unwirksam gemacht und müssen neu bewertet und angepasst werden.