Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gawado Gaswarnsysteme GmbH
Kammerstück 23 44357 Dortmund DeutschlandGeltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen sowie Service-, Prüf-, Reparatur-, Montage-, Inbetriebnahme- und Wartungsleistungen der Gawado Gaswarnsysteme GmbH (nachfolgend „Gawado“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Gawado ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Wartungsverträge oder Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.
Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von Gawado sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Angebotsgültigkeit beträgt, sofern nicht anders angegeben, 12 Wochen ab Angebotsdatum.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung von Gawado oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
- Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Gawado maßgeblich.
- Technische Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte
- Alle Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, technischen Beschreibungen, Konfigurationsdaten und sonstigen Informationen bleiben Eigentum von Gawado.
- Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von Gawado weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden.
- Wird kein Auftrag erteilt, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an Gawado zurückzugeben oder zu löschen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Eignung der Produkte und Leistungen für den vorgesehenen Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen.
- Stellt der Besteller Unterlagen, Zeichnungen, Vorgaben, Bauteile oder Fremdsoftware zur Verfügung, gewährleistet er, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt Gawado insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Lieferung, Lieferzeit und Termine
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung des Auftrages sowie nach Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers.
- Von Gawado genannte Liefer- oder Ausführungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt sowie bei sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die Gawado nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Materialmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen oder ausbleibender Selbstbelieferung.
- Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags durch den Besteller führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
Lieferort und Gefahrübergang
- Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Lager von Gawado, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Soweit eine Lieferung mit Montage oder Inbetriebnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abnahme, hilfsweise mit Inbetriebnahme oder Nutzung der Anlage, auf den Besteller über.
Preise
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Reisekosten, Nebenkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Montage-, Inbetriebnahme-, Prüf-, Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschalleistung vereinbart wurden.
- Arbeitszeiten, Anfahrten, Kalibriergase, Prüfsiegel, Ersatzteile, Übernachtungen, Hebezeuge, Sondermaterialien und vergleichbare Zusatzpositionen werden nach Vereinbarung oder, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
- Gawado ist berechtigt, vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Wartungsverträgen, nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Lohn-, Material-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten wesentlich verändern.
Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wie folgt zahlbar:
- Dienstleistungen innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum,
- Warenlieferungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, oder
- Warenlieferungen alternativ innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug.
- Soweit in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem Wartungsvertrag andere Zahlungsziele ausgewiesen sind, gelten diese vorrangig.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem von Gawado benannten Konto maßgeblich.
- Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel elektronisch per E-Mail. Der Besteller stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße elektronische Zustellung möglich ist.
- Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und sämtliche fälligen Forderungen von Gawado vollständig ausgeglichen sind.
Zahlungsverzug, Mahnverfahren und Inkasso
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 BGB berechnet.
- Zusätzlich ist Gawado berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen.
- Bei Zahlungsverzug ist Gawado berechtigt, ein gestuftes Mahnverfahren einzuleiten:
- Zahlungserinnerung, in der Regel ohne zusätzliche Gebühren,
- Mahnung; hierfür kann eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR je Mahnung berechnet werden,
- Übergabe an einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt.
- Die durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters, Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsverfolgers entstehenden weiteren Kosten trägt der Besteller, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind.
- Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers ist Gawado berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse, Sicherheitsleistung oder angemessene Abschlagszahlungen auszuführen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Gawado anerkannt sind.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Gawado.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Gawado ab.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller auf das Eigentum von Gawado hinweisen und Gawado unverzüglich informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gawado nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Mängelansprüche
- Der Besteller hat gelieferte Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Leistung in Textform anzuzeigen; versteckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist Gawado zunächst zur Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
- Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, Änderungen ohne Zustimmung von Gawado, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen.
- Sensoren, Kalibrierelemente, Batterien, Akkus und sonstige Komponenten mit begrenzter Lebensdauer gelten als Verschleißteile, soweit ihre Abnutzung nicht auf einem von Gawado zu vertretenden Mangel beruht.
Haftung
- Gawado haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Gawado haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Gawado nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Gaswarnanlagen, Warnsysteme und zugehörige Komponenten dienen der Überwachung definierter Parameter und ersetzen weder eine vollständige sicherheitstechnische Gesamtbewertung noch die gesetzlichen Pflichten des Betreibers hinsichtlich Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsschutz, Prüfung und Anlagenbetrieb.
Montage und Inbetriebnahme
- Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erfolgen nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt wurden.
- Der Besteller hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass alle bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Stromversorgung, Kabelverlegung, Befestigungsmöglichkeiten, Zugänglichkeit, Freischaltungen und sichere Arbeitsbedingungen.
- Erforderliche Gerüste, Leitern, Hebebühnen, Absperrungen, Freigaben, besondere Halterungen und sonstige Hilfsmittel sind vom Besteller rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen, sofern nicht anders vereinbart.
- Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Kabelverlegung, bauseitige Beschriftung, bauliche Veränderungen sowie Leistungen anderer Gewerke nicht Bestandteil der Montage oder Inbetriebnahme.
- Kann die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist Gawado berechtigt, den entstandenen Aufwand einschließlich Wartezeiten, zusätzlicher Anfahrten und Mehraufwendungen gesondert zu berechnen.
Service-, Wartungs- und Prüfdienstleistungen
- Gawado erbringt Service-, Prüf-, Reparatur- und Wartungsleistungen für Gaswarnanlagen und zugehörige Komponenten sowohl auf Einzelauftrag als auch auf Grundlage von Wartungsverträgen.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Servicebericht oder Wartungsvertrag.
- Wartungs- und Prüfdienstleistungen erfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regeln und Empfehlungen, insbesondere anwendbarer Regelwerke der BG RCI, soweit dies vereinbart oder fachlich geboten ist.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen Wartungsleistungen Sicht- und Funktionsprüfungen, Kalibrierungen, Justierungen und die Dokumentation der durchgeführten Tätigkeiten, nicht jedoch die vollständige Instandsetzung der Gesamtanlage.
- Wartungsintervalle sind anlagenspezifisch festzulegen und durch den Betreiber einzuhalten. Empfehlungen von Herstellern, Berufsgenossenschaften und Regelwerken sind dabei zu berücksichtigen.
Betreiberpflichten und Anlagenzugang
- Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen, sicheren und rechtskonformen Betrieb der Gaswarnanlage verantwortlich.
- Die Anlage und die zugehörigen Komponenten müssen zum vereinbarten Termin frei, sicher und ohne unzumutbare Erschwernisse zugänglich sein.
- Erforderliche Einweisungen, Zutrittsberechtigungen, Sicherheitsunterweisungen, Freimessungen, Arbeitsfreigaben und Ansprechpartner sind vom Betreiber rechtzeitig zu organisieren.
- Wartungs-, Prüf- oder Serviceleistungen werden nur insoweit erbracht, wie Zugang zur Anlage sowie die hierfür erforderlichen Betriebs- und Sicherheitsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind.
- Wartungs- und Serviceleistungen stellen keine sicherheitstechnische Gesamtprüfung, keine Behördenabnahme und keine Übernahme der Betreiberpflichten dar.
Zusatzleistungen und Mehraufwand
- Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Arbeiten werden gesondert berechnet.
- Hierzu zählen insbesondere Austausch von Ersatzteilen, Mängelbeseitigung, zusätzliche Kalibrierungen, Sonderfreigaben, Sicherheitseinweisungen, Umkleidezeiten, Reinraumzeiten, Regiezeiten, Wartezeiten, Mehrfahrten, Demontage- und Wiederaufbauarbeiten sowie Dokumentationssonderleistungen.
- Werden bei Wartung, Prüfung oder Service Mängel festgestellt, ist der Betreiber verpflichtet, diese unverzüglich zu beseitigen. Ersatzteile und weitergehende Instandsetzungsarbeiten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Wartung, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.
- Abrechnungen nach Aufwand erfolgen anhand von Arbeitszeit, Einsatzzeit, Materialverbrauch, Reisekosten und sonstigen nachweisbaren Nebenkosten.
Dokumentation und Serviceberichte
- Soweit vereinbart oder branchenüblich, erstellt Gawado über durchgeführte Leistungen Serviceberichte, Prüfprotokolle, Inbetriebnahmeberichte oder vergleichbare Dokumentationen.
- Diese Dokumentationen werden dem Besteller oder Betreiber in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
- Weitergehende, gesondert angeforderte Dokumentationen, Sonderauswertungen, CAD-, Konfigurations- oder elektronische Zusatzunterlagen können gesondert berechnet werden.
- Serviceberichte und Protokolle dokumentieren den Zustand und den Umfang der konkret durchgeführten Arbeiten zum Zeitpunkt des Einsatzes; sie stellen keine Garantie für die dauerhafte Funktion der Gesamtanlage dar.
Software, Konfiguration und Fremdkomponenten
- Soweit Lieferungen oder Leistungen Software, Firmware, Parametrierungen, Konfigurationsdaten oder sonstige digitale Inhalte enthalten, erhält der Besteller hieran lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Betrieb der gelieferten Anlage.
- Änderungen an Software, Firmware, Parametrierungen oder sicherheitsrelevanten Einstellungen durch den Besteller oder Dritte ohne Zustimmung von Gawado erfolgen auf eigene Verantwortung des Bestellers und können Gewährleistungs- und Haftungsansprüche ausschließen.
- Soweit Fremdkomponenten oder Fremdanlagen vorhanden sind, beschränkt sich die Leistung von Gawado auf die vereinbarte Tätigkeit. Für Funktion, Kompatibilität und Verfügbarkeit von Fremdsystemen haftet Gawado nur, soweit dies ausdrücklich übernommen wurde.
- Ist ein Austausch defekter Fremdkomponenten technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich, ist Gawado berechtigt, stattdessen ein Angebot über eine geeignete Ersatzlösung oder den Austausch der Gesamtanlage zu unterbreiten.
Rücknahme und Entsorgung
- Gawado übernimmt die Rücknahme und Entsorgung von Geräten nur nach vorheriger Abstimmung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung an Gawado auf Kosten und Gefahr des Bestellers oder Betreibers.
- Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile, kontaminierte Bauteile und Sonderabfälle sind nur dann von Gawado zu entsorgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dortmund, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Gawado ist berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.